AGB

Kleingedrucktes

Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachfolgenden allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle vom Journalisten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.

Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Lieferung oder Leistung bzw. des Angebots des Journalisten durch den Auftraggeber/Bestellers (im folgenden Kunde genannt), spätestens jedoch mit der Annahme des Materials zur Veröffentlichung.

Diese AGB finden Anwendung auf Text- und Bildbeiträge (Material). Geliefertes Material bleibt stets Eigentum des Journalisten. Es wird vorübergehend zur Ausübung der Rechte für die vereinbarten Nutzungsarten überlassen.

Die Lieferung des Materials und die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden AGB, soweit im Lieferschein nichts Abweichendes angegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.

Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deutsches Recht.

Die Verwendung als Archivmaterial ist gesondert zu vereinbaren.

II. Honorare

Jede vereinbarte und jede weitere Nutzung des Materials ist honorarpflichtig. Die Höhe des Honorars richtet sich nach Art und Umfang der Nutzung und ist vorher zu vereinbaren. Der gesetzliche Mindestanspruch auf angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) bleibt unberührt. Die Rubrik „Hinweis“ gilt ergänzend.

Honorare sind sogleich nach der Veröffentlichung zur Zahlung fällig, spätestens einen Monat nach der Erklärung, dass der Beitrag angenommen ist.

III. Urheberrecht

Für jede Nutzung gelten neben den getroffenen Vereinbarungen die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.

Die eingeräumten Rechte gelten nur für den vereinbarten Zweck, Sprachraum und Umfang zur einmaligen Nutzung. Jede erneute Nutzung oder sonstige Ausweitung des ursprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Journalisten erlaubt. Dies gilt insbesondere für die Freigabe des Materials zu Zwecken der Werbung.

Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung des Journalisten auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertragung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UhrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.

Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden. Die Weitergabe des Materials oder die Übertragung von Rechten an Dritte durch den Kunden darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht erfolgen.

Das Material darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Journalisten nicht in ein Datenbanksystem eingespeichert oder sonst elektronisch verwertet oder bearbeitet werden, insbesondere auch nicht in Onlinesystemen (Internet, Intranet, Mailsystemen etc.).

Verfälschende oder sinnentstellende Veränderungen von Bildern durch Hinzufügen oder Weglassen sind nicht gestattet. Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG weder entstellt noch sonst beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Bearbeitung des Materials durch den Einsatz elektronischer Hilfsmittel.

Das Material darf nur redaktionell verwendet werden. Es darf in der Tendenz nicht verfremdet und nicht verfälscht werden. Der Kunde ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex und Richtlinien) verpflichtet.

Montagen sind als solche kenntlich zu machen und in der Veröffentlichung auszuweisen. Dabei ist die Angabe [M] (Buchstabe M in eckigen Klammern) zu verwenden.

Ein Urhebervermerk im Sinne des § 13 UrhG wird stets verlangt und zwar in einer Weise, die keinen Zweifel an der Identität des Urhebers und der Zuordnung zum einzelnen Beitrag lässt. Sammelnachweise reichen nur aus, sofern sich aus ihnen die zweifelsfreie Zuordnung des Urhebers zum Beitrag entnehmen lässt.

Die Übertragung von Zweitrechten an Verwertungsgesellschaften bleibt vorbehalten. Mit der Annahme des Honorars ist die Erlaubnis zur Wahrnehmung weiterer Rechte durch den Kunden nicht verbunden.

Der Kunde ist verpflichtet, dem Journalisten ein Belegexemplar gem. § 25 Verlagsgesetz kostenlos zu liefern.

IV. Haftung, Kosten

Der Kunde haftet für das überlassene Material bis zur unversehrten Rücklieferung. Er trägt Kosten und Risiko für die Rücklieferung. Die Rücklieferung hat durch Einschreiben zu erfolgen.

Für die Zusammenstellung einer Auswahlsendung werden Bearbeitungskosten berechnet, die sich nach Art und Umfang des erforderlichen Arbeitsaufwandes bemessen. Die bearbeitungskosten (inkl. Versand) werden nicht mit den Nutzungshonoraren verrechnet.

Die Zahlung begründet keine Nutzungs- oder Eigentumsrechte.

Bei unberechtigter Nutzung oder Weitergabe des Materials wird vorbehaltlich weiterer Schadensersatzansprüche ein Mindesthonorar in Höhe des zweifachen Nutzungshonorars fällig. Beabsichtigt der Kunde eine andere (z.B. werbliche) als die vereinbarte Nutzung des Materials, so hat er vor dieser Nutzung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Kunde die Zustimmung nicht ein, hat er den Journalisten von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

Unterbleibt die Namensnennung des Journalisten nach § 13 UrhG oder verstößt der Kunde gegen § 14 UrhG, so hat der Journalist Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Zuschlags von 100 % zum jeweiligen Nutzungshonorar zuzüglich evtl. Verwaltungskosten, sofern nicht der Kunde demgegenüber nachweist, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der Zuschlag nebst Verwaltungskosten. Der Kunde hat den Journalisten von aus der Unterlassung des Urhebervermerkes oder Entstellung des Werkes resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

V. Gewährleistung

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Erfolg geschuldet wird (Werkvertrag), gilt hinsichtlich der Gewährleistung: Sofern das gelieferte Material mangelhaft ist, kann der Kunde zunächst nur eine Nachbesserung verlangen. Der Mangel ist innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Sendung telefonisch und nach weiteren drei Werktagen schriftlich mitzuteilen; bei technischen und sonstigen verdeckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung in schriftlicher Form. Soweit eine Nachbesserung nicht möglich oder kostenmäßig unverhältnismäßig ist, kann der Kunde nur das Honorar hinsichtlich des jeweilig mangelhaften Beitrags mindern oder vom einzelnen Auftrag zurücktreten, weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Die gleichen Regelungen gelten, wenn ein Nutzungsrecht an einem bereits erstellten Beitrag eingeräumt wird (Kaufvertrag).

Soweit durch die Mitarbeit ein bestimmter Dienst geschuldet wird (Dienstvertrag), ist eine Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Kunde trägt die alleinige presse, zivil,- datenschutz- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung von Beiträgen, einschließlich des Umgangs mit Beiträgen oder deren Inhalten in seinem Verantwortungsbereich vor oder nach der Veröffentlichung (Redaktion und übriger Betrieb sowie bei Weiterübertragung der Rechte an Dritte). Der Journalist übernimmt daher ohne weitere Abrede keine Gewähr für die Rechte Dritter wegen einer Veröffentlichung durch den Kunde, wenn diese Dritten in veröffentlichten Beiträgen erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Persönlichkeits-, Datenschutz,- Marken-, Urheberrechts- und Eigentumsrechte sowie sonstige Ansprüche oder Bußgelder infolge einer Veröffentlichung durch den Kunden oder einen sonstigen Umgang des Kunden mit den Beiträgen vor oder nach der Veröffentlichung (Redaktion und übriger Betrieb sowie bei Weiterübertragung der Rechte an Dritte). Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Kunde verantwortlich; der Kunde muss die eventuellen Kosten - einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit - einer Veröffentlichung tragen. Sofern zwischen dem Journalisten und dem Kunde streitig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als bestimmungsmäßige Eigenschaft des Materials und zulässiger Verwendungszweck vereinbart wurde, ist der Kunde beweispflichtig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.

Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In- und Ausland wegen der Verwendung des Materials (Veröffentlichung einschließlich des Umgangs mit Beiträgen oder deren Inhalten in seinem Verantwortungsbereich vor oder nach der Veröffentlichung (Redaktion und übriger Betrieb)) durch den Kunden Ansprüche erheben oder presse-, datenschutz und strafrechtliche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Kunde den Journalisten von allen damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, den Journalisten trifft die Haftung gegenüber dem Kunden nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Kunde die Rechte am Beitrag an Dritte überträgt.

Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Berichterstattung (in Wort und/oder Bild und/oder Ton) abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Wilhelmstraße 43 / 43G, 10117 Berlin Tel.: 030-2020 5000, Fax: 030-2020 6000, E-Mail: berlin@gdv.de, www.gdv.de. Alternativ kann der Auftraggeber mit dem Journalisten vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.

Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass eine Versicherung gegen Bußgelder (z.B. der Datenschutzbehörden) nicht möglich erscheint und daher von den vorgenannten Versicherungsmöglichkeiten in der Regel nicht erfasst wird, d.h. der Kunde entsprechende Vorsorgeposten selbst zu bilden hat, mit denen solche Kosten selbst aufgebracht bzw. der Journalist von Kosten freigestellt werden kann.

Der Journalist haftet nicht für Schäden, die beim Kunden im Zusammenhang mit der Nutzung der vom Journalisten angelieferten Dateien eintreten, sei dies durch Computerviren in oder an E-Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten Anhängen, in oder in Verbindung mit angelieferten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten des Journalisten. Der Kunde ist verpflichtet, seine Computer- und sonstigen Digitalsysteme durch Virenschutzprogramme und weitere branchenübliche Maßnahmen zu schützen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies technisch umsetzbar und zumutbar ist.

Der Kunde wird durch den Journalisten darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann. Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Adresse siehe oben.

Von den Einschränkungen der Gewährleistung bei Werk- und Dienstleistungen bzw. Kaufgegenständen (Rechten) ausgenommen sind Mängel und Mangelfolgeschäden, die der Journalist oder seine Erfüllungsgehilfen durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung herbeigeführt haben. Diese Ausnahmen gelten ebenfalls, wenn der Journalist Mängel arglistig verschwiegen oder Mängelfreiheit garantiert hat. Ferner sind ausgenommen Schäden für Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Journalisten oder seine Erfüllungsgehilfen. Die Gewährleistung ist zudem bei Kauf- und Werkverträgen nicht ausgeschlossen, wenn eine vertragswesentliche Hauptpflicht des Journalisten verletzt wurde.

VI. Hinweise

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde oder keine tarifvertraglichen Bestimmungen gelten, sind für die Honorierung und die Miete bei Fristüberschreitung sowie die Bearbeitungskosten bei Bildbeiträgen die jeweils aus der Übersicht der marktüblichen Honorare für die Vergabe von Bildnutzungsrechten ersichtlichen Honorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) bzw. bei Textbeiträgen die Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Wort (MFJ) anzuwenden. Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden.

VII. Erfüllungsort

für die Lieferung ist der Sitz des Kunden, für die
Rücklieferung der Sitz des Journalisten.

Auszüge aus den Lieferungs- und Geschäftsbedingungen für freie Journalisten Wort und Bild (geänderte Fassung ab 25.05.18) von Benno H. Pöppelmann und Michael Hirschler des DJV.